Alles anzeigenAlso allein anhand der gültigen Regelungen kann dieser Satz nicht richtig sein, weil auch ein Herr Butz kann hier keine Beschränkung aufheben die es faktisch gar nicht gibt
Wenn man sich den Punkt 2.1.11 so anschaut
steht da ja ganz klar das Wort FREIWILLIG
In dem Zusammenhang glaube ich persönlich übrigens auch nicht das eine Sanktionierung des BEV (welche im Satz 2 angekündigt wird) vor einem Sportgericht haltbar wäre. Wenn dem tatsächlich so wäre, warum bräuchte es den dann die Selbstbeschränkung ? Und wie soll solch eine Selbstbeschränkung dieses EU Recht aushebeln können ?
Ich weis ja nicht ob dieser Passus damals auch so dringestanden ist, aber wenn dem so war, dann hätte der BEV ja seiner eigenen angekündigten Sanktionierung widersprochen ohne vorher mit den Vereinen dies abgeklärt zu haben, also schon a bissal komisch
Aber ganz egal warum nicht sanktioniert wurde, bleibt die Tatsache das hier auf einmal ein Bayernligist seine eigenen Beschränkung ignoriert hat.
Mag sein das die Gründe (der drohende Abstieg) von vielen als akzeptabel anzusehen sind, aber entweder ich bin dafür oder dagegen und nicht wie gerade die Situation es verlangt .
War aber so, daß Herr Butz den Bayernligavereine in der Abstiegsrunde mit der LL-Vereine, sich nicht mehr an die Selbstbeschränkung halten brauchen !!